ZFU – Was Coaches und Berater jetzt wissen müssen!

Das Fernunterrichtsschutzgesetz sorgt bei vielen Coaches für Unruhe, die mit Online-Kursen ihr Geld verdienen. Einige sind über Rückforderungen in arge finanzielle Schieflage geraten. Jetzt gibt es eine neue Entscheidung eines weiteren Gerichts. Sandra hat mit den zwei Rechtsanwälten Carsten Lexa und Stephan Gärtner über das Thema gesprochen:

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Viele Coaches und Berater bangen aufgrund der ZFU- Entscheidung, doch wie kam es überhaupt dazu?

Infolge der Corona-Pandemie haben vermehrt Coaches und Berater ihre Dienstleistungen online angeboten. Hand in Hand mit dieser neu aufgetretenen Situation gingen auch Gesetze einher und es wurde plötzlich der Nachweis von Zertifizierungen notwendig, die oftmals nicht vorhanden waren. Parallel dazu äußerten Kunden vermehrt Unzufriedenheit bezüglich diversen Coachings oder Trainings und stellten sich die Frage, wie sie sich aus einem bestehenden Vertrag lösen könnten. Da kam plötzlich die Möglichkeit eines Widerrufsrechts ins Spiel. Der Sachverhalt fand schließlich seinen Weg vor Gericht, wo dann einige bemerkenswerte Entscheidungen getroffen wurden.

Wann brauche ich einen Coachingvertrag und wann nicht?

In einem Vertrag manifestiert sich der Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die zentrale Frage lautet: Wann sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Fernunterrichtschutzgesetzes (ZFU) erfüllt? 

Hierbei gelten drei entscheidende Kriterien:

1. Die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen.

2. Eine ausschließliche oder überwiegende räumliche Trennung, wobei die 50%-Marke von essenzieller Bedeutung ist. Räumliche Trennung liegt vor, wenn der Teilnehmer am Fernunterricht mehr als die Hälfte der Kursinhalte mittels Medien vermittelt bekommt, und dies geschieht asynchron, wobei die Kommunikation zeitversetzt erfolgt.

3. Die Überwachung des Lernerfolgs.

Sind diese Kriterien erfüllt, so entspricht dies den Anforderungen des Fernunterrichtsgesetzes (ZFU).

So wurde die Widerrufsbelehrung ausgeweitet

Fällt man unter das Fernunterrichtsgesetz, bedarf es einer entsprechenden Zulassung. Ohne diese ist der Vertrag nichtig, und eine Rückforderung des gezahlten Geldes ist möglich. Eine Neuerung besteht darin, dass das Widerrufsrecht nun auch für Unternehmer gilt, die zuvor nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fielen. Zahlreiche Coachings und Trainings werden aus geschäftlichen Gründen in Anspruch genommen, und nun besteht die Möglichkeit, auch bei diesen den Vertrag zu widerrufen. Neu ist zudem, dass die Widerrufsfrist von 14 Tage auf ein Jahr ausgeweitet wurde.

Welche Probleme kommen durch diesen neuen Umstand auf uns zu?

Viele Coaches und Berater würden es versäumen, die Vielzahl an Möglichkeiten im Umgang mit Daten zu nutzen, so Stephan Gärtner. 

Bevor man beginne Daten zu sammeln, sollte man sich erstmal die Frage stellen, wie man diese danach weiterverarbeiten möchte. Insbesondere bei der Durchführung kostenloser Schnuppertrainings oder Seminare stellt sich die Frage, welchen Nutzen man aus den dabei gesammelten Daten ziehen kann.

Sammelt man als Coach persönliche Daten zum Beispiel mithilfe eines Freebies, dann werden all diejenigen, die sich dieses herunterladen, automatisch zu Bestandskunden, sofern zwei wesentliche Bedingungen erfüllt sind:

1. Klare Information der Teilnehmer über die werbliche Nutzung ihrer Daten.

2. Gewährleistung eines Widerspruchsrechts in Form eines Opt-outs am Ende jeder E-Mail.

Bestandskunden dürfen legal für E-Mail-Marketing eingesetzt werden. 

Etwas anders sieht es bei Social-Media-Marketing aus. Hier ist nämlich auch die ausdrückliche Einwilligung der Kunden erforderlich, um rechtlichen Konsequenzen zu vermeiden.

Experte Stephan Gärter rät gerade im Hinblick auf Datenschutz zu Genauigkeit. Ein bewusster und rechtlich konformer Umgang mit Daten gewährleistet nicht nur die langfristige Integrität des Unternehmens, sondern auch die Wertschätzung gegenüber den Kunden und Teilnehmern.

Dasselbe wird auch von Carsten Lexa noch einmal unterstrichen: Wer seriöse auftreten will, sollte als Coach oder Berater nicht vor einem Coachingvertrag zurückschrecken. Dieser sollte sauber gestaltet werden und den Kunden Transparenz bieten. Wenn der Kunde Rückfragen haben sollte, dann soll er diese vor Vertragsabschluss stellen dürfen. Wenn das Angebot stimmt, dann kann man auch auf diese Art und Weise seine Leistungen zu dem gewünschten Preis verkaufen. 

Gute Nachrichten gibt es für all diejenigen, die mehr über das Thema erfahren möchten. Casten Lexa und Stephan Gärtner bieten am 17. Januar ein Webinar zum Thema ZFU und Datenschutz an. Die Anmeldung ist bereits ab jetzt via Mail unter kontakt@kanzlei-lexa.de möglich. 

Herzlichst, 

Michelle

Ich bin Michelle Wesselak. Social Media Expertin und virtuelle Assistentin. Wenn ich nicht arbeite, dann bin ich womöglich gerade auf Reisen oder bei Fotografieren, meinen zwei großen Leidenschaften.
Als Teil des Social-Media-Teams unterstütze ich Sandra bei ihren Blogposts.